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810 2011 420

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Mai 2012 (810 11 420)

Basel-Landschaft · 2012-05-23 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1627 vom 22. November 2011)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).

E. 3 § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen ( Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O., Rz. 1300; Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als rechtmässig erweist, wobei sich insbesondere die Familien- und Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers als grundlegende und entscheidrelevante Fragen darstellen.

E. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

E. 4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

E. 4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG zudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 4.4.1 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43, Art. 48 und Art. 50 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen – und a fortiori solche nicht verlängern –, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gleichwohl ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG – entgegen dem scheinbar klaren Wortlaut dieser Bestimmung – nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Vielmehr wird nach der Praxis des Kantonsgerichts unter Bezugnahme auf die Materialien zum AuG sowie auf entsprechende Stellungnahmen im Schrifttum auch mit Blick auf Art. 62 lit. e AuG – wie im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung – ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug vorausgesetzt, wobei zwischen den Widerrufsgründen der Art. 62 lit. e AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung graduell zu differenzieren ist (vgl. im Einzelnen KGE VV i.S. M. I. vom 18. November 2009 [810 10 127/279] E. 6 ff.). 4.4.2 Mit Blick auf die Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dieses Kriterium für ein Ehepaar bereits ab einer betragsmässigen Unterstützung von Fr. 80'000.-- über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren als erfüllt betrachtet hat (BGE 119 Ib 6 E. 3a). In einem Entscheid neueren Datums wurde zudem die öffentliche Unterstützung einer Frau sowie ihrer beiden Kinder im Umfang von Fr. 100'000.-- binnen weniger als fünf Jahre als erheblich bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 2C_668/2009, E. 2.3).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau wurden während einer Zeitspanne von Mitte 2003 bis Ende 2009 durch die Sozialhilfebehörde E. mit einem Gesamtbetrag von Fr. 220'241.10 unterstützt. Nach der Aufnahme des Getrenntlebens im November 2009 bezog der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen von der Sozialhilfebehörde I. bis zum Erlass der Verfügung des AfM vom 6. Juni 2011 von Fr. 20'600.--. Angesichts dieser beachtlichen Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfebehörden ist das Kriterium der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vorliegend ohne weiteres erfüllt. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis).

E. 4.6 Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann, ergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat oder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden.

E. 4.7 In casu hat der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren durchgehend Sozialhilfeleistungen bezogen. Mithin hat die Abhängigkeit über eine längere Zeit bestanden, weshalb rückblickend von einer gewissen Dauerhaftigkeit gesprochen werden kann. Fraglich scheint jedoch, ob vorliegend aufgrund der langdauernden Sozialhilfeabhängigkeit auch von einer ungünstigen Zukunftsprognose bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. 5.1. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass er im Juni 2011 eine Anstellung bei der J. GmbH gefunden habe, nachdem sich seine allgemeine und insbesondere seine gesundheitliche Situation gebessert habe. Hiermit sei ihm der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelungen, wodurch er sich in der Folge per Juli 2011 bei der Sozialhilfebehörde habe abmelden können. Mit Eingabe vom 13. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit dem 26. Januar 2012 neu für die Firma K. arbeite und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-- erziele. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Stelle gewechselt, damit er am Wochenende seine Kinder sehen könne. Neu arbeite er temporär in L. an der X. strasse bei der Firma K. . Seine Aufgabe bestehe darin, von der L. AG Ware abzuholen und diese an weitere Abnehmer zu verteilen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr N. von der Firma K. , wohne in O. und von diesem erhalte er direkt seine Aufträge. Der Beschwerdeführer gibt an, es bestehe die Möglichkeit einer Festanstellung bei der Firma K. . Eine aktuelle Lohnabrechnung habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, da dies vom Gericht nicht verlangt wurde und er könne zudem nicht genau sagen, wie hoch sein momentanes Arbeitspensum sei. 5.2 Der Regierungsrat führt in Bezug auf das Fürsorgerisiko aus, er befürchte, der Beschwerdeführer müsse zukünftig wieder die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, da dieser seit seiner Einreise in die Schweiz praktisch ausschliesslich von Unterstützungsleistungen gelebt habe. Zudem besitze der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung und die gesundheitlichen Probleme, welche jederzeit wieder auftreten könnten und den Beschwerdeführer in die Arbeitslosigkeit abrutschen lassen würden, würden zusätzlich negativ ins Gewicht fallen. 5.3 Dem Gericht liegt der undatierte Abrufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma K. vor. Gemäss dieser Vereinbarung verdient der Beschwerdeführer einen Bruttostundenlohn in der Höhe von Fr. 23.--. In Bezug auf das Arbeitspensum wird festgehalten, dass es dem Temporäraushilfen freistehe, den von der Firma angebotenen Arbeitseinsatz anzunehmen oder abzulehnen. Die Firma sei ausserhalb des jeweils vereinbarten Arbeitseinsatzes nicht verpflichtet, der Temporäraushilfe Arbeit zuzuweisen. Daraus geht hervor, dass kein durchschnittliches Arbeitspensum vorliegt und mithin ein regelmässiges Einkommen nicht festgestellt werden kann. Dem Regierungsrat ist insofern Recht zu geben, indem er die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellt. Jedoch muss im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung von einem derzeitig ernstgemeinten Willen des Beschwerdeführers, ohne Sozialhilfeleistungen auszukommen, ausgegangen werden, obschon die Umstände seiner momentanen Arbeitsstelle unklar erscheinen. Diese Unklarheit sollte indessen nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, zumal er sich derzeit um ein geregeltes Einkommen zu bemühen scheint. 5.4 Eine verlässliche Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aufstellen. Das AfM hat folglich die vorliegende Sachlage, insbesondere die Umstände der momentanen Anstellung des Beschwerdeführers genauer abzuklären und neu zu beurteilen. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse eine positive Prognose möglich ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer anhaltend ohne Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde auskommen wird und er sich beruflich und wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität im hiesigen Arbeitsmarkt integrieren kann. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1, E. 3c ff. und Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 2C_171/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2011, 2C_799/2010, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit Urteil des Bezirksgerichts H. vom 1. November 2011 die elterliche Sorge über die beiden Kinder beiden Ehegatten belassen worden sei, den Wohnsitz würden beide Kinder jedoch bei der Mutter haben. Die Kinderbetreuung könne jedoch nicht alleine durch die Mutter erfolgen, da diese bei der Bewältigung der erzieherischen Pflichten und Aufgaben immense Schwierigkeiten bekunde. Dies habe auch dazu geführt, dass den beiden Töchtern durch die Vormundschaftsbehörde ein Beistand zugeordnet worden sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er schon immer Kontakt zu seinen Kindern hatte, durch seine gesundheitlichen Probleme sei der Kontakt jedoch während einer gewissen Zeit nicht regelmässig gewesen. Mittlerweile verbringe der Beschwerdeführer sehr viel Zeit mit seinen Töchtern und pflege eine liebevolle und innige Beziehung. Das Familiengefüge sei noch nicht stabil und müsse derzeit betreut werden. Es seien Abklärungen für vormundschaftliche Massnahmen in Form eines Obhutsentzugs oder einer Fremdplatzierung im Gang, da die Kindsmutter erhebliche Probleme bei der Erziehung der Kinder habe. Diese Defizite müssten zudem vom Beschwerdeführer aufgefangen und kompensiert werden. Finanziell versuche der Beschwerdeführer seine Exfrau und Kinder im Rahmen des Möglichen zu unterstützen. 6.4 Der Regierungsrat führt dagegen aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern in der Vergangenheit nicht besonders eng gewesen sei und sich dies erst geändert habe, als dem Beschwerdeführer vom AfM die Wegweisung ernsthaft angedroht worden sei. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom 1. November 2011 lediglich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zugestanden worden sei, was gegen eine wichtige erzieherische Funktion des Beschwerdeführers spreche. 6.5 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Beistandes der beiden Kinder vom 17. April 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Gesprächen kooperativ zeige und die erzielten Vereinbarungen bezüglich der Kinder umsetze. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anliegen, für seine Kinder da zu sein und mit der Kindsmutter in erzieherischer Hinsicht die selben Ziele und Wege zu verfolgen. Der Beschwerdeführer versuche seiner Vaterrolle gerecht zu werden und setze sich für seine Kinder ein. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben von Lehrerinnen des Schulhauses P. in E. vom 11. Dezember 2011 ein. Die Lehrerinnen von C. hielten in diesem Schreiben fest, dass der Beschwerdeführer in Gesprächen, Wochenberichten und Zeichnungen von C. sehr präsent sei und sich der Beschwerdeführer auch regelmässig telefonisch bei den Lehrerinnen über das Verhalten und die Fortschritte von C. erkundige. Es kann demzufolge einstweilen davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Sowohl die Angaben der Kindesmutter (Schreiben der Kindsmutter vom 26. Dezember 2011) als auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe übersandten Sympathieschreiben bestätigen dies. Letztere können aber keinen Aufschluss darüber geben, ob eine derart intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht wie sie von Art. 8 EMRK verlangt wird und insbesondere, ob das Familienleben, d.h. die Betreuung der minderjährigen Kinder, durch die Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet ist. 6.6 Damit erweist sich die vorliegende Angelegenheit auch bezüglich der familiären Situation des Beschwerdeführers als noch nicht spruchreif. Die Sache ist an das AfM zurückzuweisen, welches die nötigen Abklärungen im Sinn der obigen Erwägungen vorzunehmen oder zu veranlassen haben wird. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass die Kinder für ihre zukünftige Erziehung und Entwicklung auf den Beschwerdeführer angewiesen sind. Da die Akten den Hinweis enthalten, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder möglicherweise überfordert, sind gleichsam auch die Verhältnisse mit Bezug auf die die elterliche Gewalt innehabende Mutter zu ihren Kindern zu erhellen, unter Berücksichtigung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen oder Sorgerechtsänderungen. Da eine auf Art. 8 EMRK gestützte Massnahme zu beurteilen ist, sind auch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 120 Ib 263). 6.7 Zusätzlich muss jedoch an dieser Stelle festgehalten werden, dass die dem AfM obliegende Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (vgl. Art. 90 AuG). Die Parteien müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. Art. 90 lit.a AuG). Wird der Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen, kann dies negative Folgen haben, letztlich auch einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. a AuG darstellen ( Marc Specha / Antonia Kerland / Peter Bolzli , Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 216).

E. 7 Zu einer vollständigen und pflichtgemässen Sachverhaltsabklärung im ausländerrechtlichen Verfahren kann auch der Einbezug der Kinder von beteiligten Parteien gehören, sofern diese von der strittigen Angelegenheit betroffen sind (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]). Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass das Kind jedoch nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören ist, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002, E. 3.4). Im Unterschied etwa zu einem Scheidungsverfahren (vgl. dazu BGE 124 III 90 E. 3b S. 93 sowie 126 III 497 E. 4b S. 498), wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann in einem ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt (Urteil 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001, E. 3d). Anders liegen die Dinge in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht rechtsgenüglich bekannte, aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen ergänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist (vgl. Urteil 2A.484/1999 vom 25. Februar 2000, E. 4b). Daraus ergibt sich, dass bei nicht gleichläufigen Interessen von Eltern und Kindern grundsätzlich eine Anhörung der Kinder vorzunehmen ist. Ob jedoch gegenläufige Interessen vorliegen, muss im Einzelfall entschieden werden.

E. 8 Damit ergibt sich insgesamt, dass der vorliegende entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend untersucht und abgeklärt worden ist und somit nicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Demzufolge wird die vorliegende Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an das AfM zur näheren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen.

E. 9 Stellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeentscheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O, Rz 1361). Mit dem heutigen Entscheid des Kantonsgerichts im Hauptverfahren fällt das Interesse am Einspracheentscheid dahin, weshalb das Einspracheverfahren gegenstandslos wird und in der Folge abgeschrieben werden kann. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 10.3 Ferner wird dem obsiegenden Beschwerdeführer für den Beizug einer Anwältin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'883.84 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 10.4 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'883.84 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Mai 2012 (810 11 420) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 H. , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1627 vom 22. November 2011) A. Am 29. Juni 2001 reiste der türkische Staatsangehörige, A. , geboren 1976, illegal in die Schweiz ein, um die in der Schweiz niedergelassene B. zu heiraten. In der Folge wurde die Wegweisungsanordnung vom 2. Juli 2001 nicht vollzogen, sodass A. in der Schweiz bleiben konnte. Die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde A. aufgrund von Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung erst am 29. Januar 2004 ausgestellt. Am 9. August 2002 bzw. am 26. Dezember 2006 wurden die gemeinsamen Töchter von A. und B. , C. und D. , geboren. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 wurde A. erstmals vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) wegen der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermahnt und aufgefordert, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden. Diese Aufforderung wiederholte das AfM mit Schreiben vom 29. Juli 2004 sowie mit Schreiben vom 14. Juli 2005, wobei A. in letzterem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sich nachweisbar um Arbeit zu bemühen habe, ansonsten eine Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde. Nach einer weiteren Verwarnung durch das AfM vom 16. August 2006 und einer Verfügung der Sozialhilfebehörde E. vom 16. Februar 2007, in welcher A. diverse Auflagen gemacht wurden, hielt das AfM mit Schreiben vom 24. August 2007 fest, dass A. inzwischen trotz mehrerer Verwarnungen mit über Fr. 130'000.00 durch die Sozialhilfebehörde E. habe unterstützt werden müssen. In der Folge wurde A. unter Androhung der Wegweisung nochmals verwarnt. Nachdem A. zwischen September 2007 und März 2008 als Teilzeitmitarbeiter bei der Pizzeria F. in G. gearbeitet hatte, machte ihn das AfM mit Schreiben vom 1. Juli 2008 erneut auf die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle andauernder Sozialhilfeabhängigkeit aufmerksam. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonalen Psychiatrischen Dienstes vom 26. Januar 2009 wurde festgehalten, dass sich A. seit dem 15. Dezember 2008 in ärztlicher Behandlung befinde und wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit wurde in weiteren Schreiben bis Ende Mai 2010 festgestellt. A. meldete sich am 17. Juni 2009 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug einer Rente an. Im Vorbescheid der IV-Stelle wurde ihm in der Folge mitgeteilt, dass sein Invaliditätsgrad 0% betrage und sein Leistungsbegehren somit abgewiesen werde. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten H. vom 12. November 2009 wurde den Ehegatten A. und B. das Getrenntleben bewilligt. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Ehemann wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Mit Schreiben vom 5. November 2010 und wiederholtem Schreiben vom 23. November 2010 gewährte das AfM A. das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz, welches A. mit Schreiben vom 29. November 2010 wahrnahm. B. Das AfM verfügte am 6. Juni 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und ordnete die Wegweisung bis spätestens am 6. Juli 2011 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit von A. mit Fr. 240'841.00 nicht nur ein erhebliches Mass erreicht habe, sondern auch seit 2003 trotz wiederholter Verwarnungen ununterbrochen andauern würde. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiege das öffentliche Interesse an der Entlastung der öffentlichen Hand die privaten Interessen von A. an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung von A. erweise sich insgesamt als verhältnismässig. C. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingabe vom 15. Juni 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, dass die Verfügung vom 6. Juni 2011 vollumfänglich aufzuheben und das AfM anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, resp. sei das AfM anzuweisen, dem Bundesamt für Migration einen entsprechenden Antrag zu stellen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. D. Mit Entscheid vom 22. November 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und stellte fest, dass A. die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten Jahren sowie der ungünstigen Zukunftsprognose der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt sei. Zudem stehe Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV den angeordneten Massnahmen nicht entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig und angemessen. Auch könne der Beschwerdeführer aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm das Verlassen der Schweiz und die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden könne. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 erhob A. , vertreten durch Elisabeth Maier, gegen den Entscheid vom 22. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, der Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 2011 sowie die Verfügung des AfM vom 6. Juni 2011 seien vollumfänglich aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts H. vom 1. November 2011 auf gemeinsames Begehren geschieden worden sei. Hinsichtlich der beiden gemeinsamen Töchter sei die elterliche Sorge beiden Ehegatten belassen worden, wobei sich ihr Wohnsitz bei der Ehefrau und Mutter befinde. Die Kindsmutter sei zudem nicht in der Lage, ihre erzieherischen Pflichten und Aufgaben alleine ohne den Kindsvater wahrzunehmen. In Bezug auf den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers müsse einerseits zur Kenntnis genommen werden, dass dieser zu einem grossen Teil mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zusammenhing und andererseits eine Kehrtwende stattgefunden habe, die aufgrund der geklärten und stabilisierten Verhältnisse möglich gewesen sei. Aufgrund dessen liege eine positive Zukunftsprognose vor und es müsse nicht mit weiteren Unterstützungsleistungen gerechnet werden. Zudem erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als unverhältnismässig. Mit Schreiben vom 7. März 2012 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 13. März 2012 eine Vereinbarung betreffend Temporäreinsatz als Logistikmitarbeiter (Abrufvertrag für Aushilfen) sowie die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2012 ein. Gleichzeitig wurde die Bestätigung der Sozialhilfe I. vom 10. Februar 2012 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr von der Sozialhilfebehörde unterstützt werde. F. Mit Verfügung des Abteilungs-Vizepräsidenten vom 4. April 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin wurde teilweise bewilligt, indem sich der Beschwerdeführer mit einem Selbstbehalt von Fr. 4'000.00 an der Honorarrechnung seiner Rechtsvertreterin zu beteiligen habe und die unentgeltliche Verbeiständung für diejenigen Kosten gewährt werde, die den Selbstbehalt übersteigen. G. Gegen diese Verfügung vom 4. April 2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 10. April 2012 Einsprache. Es wurde beantragt, dass die Verfügung vom 4. April 2012 insbesondere die Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben seien und dem Beschwerdeführer im hängigen Verfahren vor Kantonsgericht - im Falle des Unterliegens - die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen bzw. der verfügte Selbstbehalt angemessen herabzusetzen sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. April 2012 aufzuheben und die Streitsache zum Entscheid über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers an den Abteilungs-Vizepräsidenten zurückzuweisen. Der vorliegenden Einsprache sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss vorläufig aufzuschieben sei und dem Einsprecher sodann Teilzahlungen entsprechend dem monatlichen Überschuss zu gewähren seien; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren sowie im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt worden sei. H. Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurde festgehalten, dass über die Einsprache vom 10. April 2012 im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2012 entschieden werde. In der Folge wurde mit Verfügung vom 18. April 2012 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorerst ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24. April 2012 verzichtete der Regierungsrat auf eine Stellungnahme zur Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen ( Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O., Rz. 1300; Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.). 4. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als rechtmässig erweist, wobei sich insbesondere die Familien- und Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers als grundlegende und entscheidrelevante Fragen darstellen. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG zudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 4.4.1 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43, Art. 48 und Art. 50 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen – und a fortiori solche nicht verlängern –, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gleichwohl ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG – entgegen dem scheinbar klaren Wortlaut dieser Bestimmung – nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Vielmehr wird nach der Praxis des Kantonsgerichts unter Bezugnahme auf die Materialien zum AuG sowie auf entsprechende Stellungnahmen im Schrifttum auch mit Blick auf Art. 62 lit. e AuG – wie im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung – ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug vorausgesetzt, wobei zwischen den Widerrufsgründen der Art. 62 lit. e AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung graduell zu differenzieren ist (vgl. im Einzelnen KGE VV i.S. M. I. vom 18. November 2009 [810 10 127/279] E. 6 ff.). 4.4.2 Mit Blick auf die Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dieses Kriterium für ein Ehepaar bereits ab einer betragsmässigen Unterstützung von Fr. 80'000.-- über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren als erfüllt betrachtet hat (BGE 119 Ib 6 E. 3a). In einem Entscheid neueren Datums wurde zudem die öffentliche Unterstützung einer Frau sowie ihrer beiden Kinder im Umfang von Fr. 100'000.-- binnen weniger als fünf Jahre als erheblich bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 2C_668/2009, E. 2.3). 4.5 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau wurden während einer Zeitspanne von Mitte 2003 bis Ende 2009 durch die Sozialhilfebehörde E. mit einem Gesamtbetrag von Fr. 220'241.10 unterstützt. Nach der Aufnahme des Getrenntlebens im November 2009 bezog der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen von der Sozialhilfebehörde I. bis zum Erlass der Verfügung des AfM vom 6. Juni 2011 von Fr. 20'600.--. Angesichts dieser beachtlichen Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfebehörden ist das Kriterium der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vorliegend ohne weiteres erfüllt. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis). 4.6. Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann, ergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat oder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. 4.7 In casu hat der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren durchgehend Sozialhilfeleistungen bezogen. Mithin hat die Abhängigkeit über eine längere Zeit bestanden, weshalb rückblickend von einer gewissen Dauerhaftigkeit gesprochen werden kann. Fraglich scheint jedoch, ob vorliegend aufgrund der langdauernden Sozialhilfeabhängigkeit auch von einer ungünstigen Zukunftsprognose bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. 5.1. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass er im Juni 2011 eine Anstellung bei der J. GmbH gefunden habe, nachdem sich seine allgemeine und insbesondere seine gesundheitliche Situation gebessert habe. Hiermit sei ihm der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelungen, wodurch er sich in der Folge per Juli 2011 bei der Sozialhilfebehörde habe abmelden können. Mit Eingabe vom 13. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit dem 26. Januar 2012 neu für die Firma K. arbeite und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-- erziele. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Stelle gewechselt, damit er am Wochenende seine Kinder sehen könne. Neu arbeite er temporär in L. an der X. strasse bei der Firma K. . Seine Aufgabe bestehe darin, von der L. AG Ware abzuholen und diese an weitere Abnehmer zu verteilen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr N. von der Firma K. , wohne in O. und von diesem erhalte er direkt seine Aufträge. Der Beschwerdeführer gibt an, es bestehe die Möglichkeit einer Festanstellung bei der Firma K. . Eine aktuelle Lohnabrechnung habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, da dies vom Gericht nicht verlangt wurde und er könne zudem nicht genau sagen, wie hoch sein momentanes Arbeitspensum sei. 5.2 Der Regierungsrat führt in Bezug auf das Fürsorgerisiko aus, er befürchte, der Beschwerdeführer müsse zukünftig wieder die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, da dieser seit seiner Einreise in die Schweiz praktisch ausschliesslich von Unterstützungsleistungen gelebt habe. Zudem besitze der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung und die gesundheitlichen Probleme, welche jederzeit wieder auftreten könnten und den Beschwerdeführer in die Arbeitslosigkeit abrutschen lassen würden, würden zusätzlich negativ ins Gewicht fallen. 5.3 Dem Gericht liegt der undatierte Abrufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma K. vor. Gemäss dieser Vereinbarung verdient der Beschwerdeführer einen Bruttostundenlohn in der Höhe von Fr. 23.--. In Bezug auf das Arbeitspensum wird festgehalten, dass es dem Temporäraushilfen freistehe, den von der Firma angebotenen Arbeitseinsatz anzunehmen oder abzulehnen. Die Firma sei ausserhalb des jeweils vereinbarten Arbeitseinsatzes nicht verpflichtet, der Temporäraushilfe Arbeit zuzuweisen. Daraus geht hervor, dass kein durchschnittliches Arbeitspensum vorliegt und mithin ein regelmässiges Einkommen nicht festgestellt werden kann. Dem Regierungsrat ist insofern Recht zu geben, indem er die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellt. Jedoch muss im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung von einem derzeitig ernstgemeinten Willen des Beschwerdeführers, ohne Sozialhilfeleistungen auszukommen, ausgegangen werden, obschon die Umstände seiner momentanen Arbeitsstelle unklar erscheinen. Diese Unklarheit sollte indessen nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, zumal er sich derzeit um ein geregeltes Einkommen zu bemühen scheint. 5.4 Eine verlässliche Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aufstellen. Das AfM hat folglich die vorliegende Sachlage, insbesondere die Umstände der momentanen Anstellung des Beschwerdeführers genauer abzuklären und neu zu beurteilen. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse eine positive Prognose möglich ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer anhaltend ohne Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde auskommen wird und er sich beruflich und wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität im hiesigen Arbeitsmarkt integrieren kann. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1, E. 3c ff. und Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 2C_171/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2011, 2C_799/2010, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit Urteil des Bezirksgerichts H. vom 1. November 2011 die elterliche Sorge über die beiden Kinder beiden Ehegatten belassen worden sei, den Wohnsitz würden beide Kinder jedoch bei der Mutter haben. Die Kinderbetreuung könne jedoch nicht alleine durch die Mutter erfolgen, da diese bei der Bewältigung der erzieherischen Pflichten und Aufgaben immense Schwierigkeiten bekunde. Dies habe auch dazu geführt, dass den beiden Töchtern durch die Vormundschaftsbehörde ein Beistand zugeordnet worden sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er schon immer Kontakt zu seinen Kindern hatte, durch seine gesundheitlichen Probleme sei der Kontakt jedoch während einer gewissen Zeit nicht regelmässig gewesen. Mittlerweile verbringe der Beschwerdeführer sehr viel Zeit mit seinen Töchtern und pflege eine liebevolle und innige Beziehung. Das Familiengefüge sei noch nicht stabil und müsse derzeit betreut werden. Es seien Abklärungen für vormundschaftliche Massnahmen in Form eines Obhutsentzugs oder einer Fremdplatzierung im Gang, da die Kindsmutter erhebliche Probleme bei der Erziehung der Kinder habe. Diese Defizite müssten zudem vom Beschwerdeführer aufgefangen und kompensiert werden. Finanziell versuche der Beschwerdeführer seine Exfrau und Kinder im Rahmen des Möglichen zu unterstützen. 6.4 Der Regierungsrat führt dagegen aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern in der Vergangenheit nicht besonders eng gewesen sei und sich dies erst geändert habe, als dem Beschwerdeführer vom AfM die Wegweisung ernsthaft angedroht worden sei. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom 1. November 2011 lediglich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zugestanden worden sei, was gegen eine wichtige erzieherische Funktion des Beschwerdeführers spreche. 6.5 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Beistandes der beiden Kinder vom 17. April 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Gesprächen kooperativ zeige und die erzielten Vereinbarungen bezüglich der Kinder umsetze. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anliegen, für seine Kinder da zu sein und mit der Kindsmutter in erzieherischer Hinsicht die selben Ziele und Wege zu verfolgen. Der Beschwerdeführer versuche seiner Vaterrolle gerecht zu werden und setze sich für seine Kinder ein. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben von Lehrerinnen des Schulhauses P. in E. vom 11. Dezember 2011 ein. Die Lehrerinnen von C. hielten in diesem Schreiben fest, dass der Beschwerdeführer in Gesprächen, Wochenberichten und Zeichnungen von C. sehr präsent sei und sich der Beschwerdeführer auch regelmässig telefonisch bei den Lehrerinnen über das Verhalten und die Fortschritte von C. erkundige. Es kann demzufolge einstweilen davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Sowohl die Angaben der Kindesmutter (Schreiben der Kindsmutter vom 26. Dezember 2011) als auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe übersandten Sympathieschreiben bestätigen dies. Letztere können aber keinen Aufschluss darüber geben, ob eine derart intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht wie sie von Art. 8 EMRK verlangt wird und insbesondere, ob das Familienleben, d.h. die Betreuung der minderjährigen Kinder, durch die Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet ist. 6.6 Damit erweist sich die vorliegende Angelegenheit auch bezüglich der familiären Situation des Beschwerdeführers als noch nicht spruchreif. Die Sache ist an das AfM zurückzuweisen, welches die nötigen Abklärungen im Sinn der obigen Erwägungen vorzunehmen oder zu veranlassen haben wird. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass die Kinder für ihre zukünftige Erziehung und Entwicklung auf den Beschwerdeführer angewiesen sind. Da die Akten den Hinweis enthalten, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder möglicherweise überfordert, sind gleichsam auch die Verhältnisse mit Bezug auf die die elterliche Gewalt innehabende Mutter zu ihren Kindern zu erhellen, unter Berücksichtigung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen oder Sorgerechtsänderungen. Da eine auf Art. 8 EMRK gestützte Massnahme zu beurteilen ist, sind auch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 120 Ib 263). 6.7 Zusätzlich muss jedoch an dieser Stelle festgehalten werden, dass die dem AfM obliegende Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (vgl. Art. 90 AuG). Die Parteien müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. Art. 90 lit.a AuG). Wird der Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen, kann dies negative Folgen haben, letztlich auch einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. a AuG darstellen ( Marc Specha / Antonia Kerland / Peter Bolzli , Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 216). 7. Zu einer vollständigen und pflichtgemässen Sachverhaltsabklärung im ausländerrechtlichen Verfahren kann auch der Einbezug der Kinder von beteiligten Parteien gehören, sofern diese von der strittigen Angelegenheit betroffen sind (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]). Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass das Kind jedoch nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören ist, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002, E. 3.4). Im Unterschied etwa zu einem Scheidungsverfahren (vgl. dazu BGE 124 III 90 E. 3b S. 93 sowie 126 III 497 E. 4b S. 498), wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann in einem ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt (Urteil 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001, E. 3d). Anders liegen die Dinge in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht rechtsgenüglich bekannte, aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen ergänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist (vgl. Urteil 2A.484/1999 vom 25. Februar 2000, E. 4b). Daraus ergibt sich, dass bei nicht gleichläufigen Interessen von Eltern und Kindern grundsätzlich eine Anhörung der Kinder vorzunehmen ist. Ob jedoch gegenläufige Interessen vorliegen, muss im Einzelfall entschieden werden. 8. Damit ergibt sich insgesamt, dass der vorliegende entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend untersucht und abgeklärt worden ist und somit nicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Demzufolge wird die vorliegende Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an das AfM zur näheren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. 9. Stellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeentscheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Rhinow / Koller / Kiss , a.a.O, Rz 1361). Mit dem heutigen Entscheid des Kantonsgerichts im Hauptverfahren fällt das Interesse am Einspracheentscheid dahin, weshalb das Einspracheverfahren gegenstandslos wird und in der Folge abgeschrieben werden kann. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 10.3 Ferner wird dem obsiegenden Beschwerdeführer für den Beizug einer Anwältin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'883.84 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 10.4 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'883.84 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin